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Übergangsfrist für GmbH/UG endet zum 30.06.2022

Alle Kapitalgesellschaften,  Personengesellschaften und Stiftungen haben spätestens im Jahr 2022  ihre wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

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Wir übernehmen für unsere
Mandanten die Eintragung aller wirtschaftlich berechtigten Personen in das Transparenzregister

(Gebühr einmalig € 169 zzgl. MwSt)

Auftrag zur Eintragung
in das Transparenzregister

Fragen zum Ausfüllen? Sprechen Sie uns gerne an

Auftrag
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Anker 1

Mit der Änderung des Geldwäschegesetz (GwG) zum 1. August 2021 wird die Meldung der wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister (transparenzregister.de) für alle juristischen Personen (GmbH, Stiftungen, Aktiengesellschaften) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtend. Somit wird das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister.

Die Anmeldung Ihrer Gesellschaft zum Handelsregister oder einem anderen Register ist nicht mehr ausreichend (Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion).

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass auch der jeweils wirtschaftlich Berechtigte Ihrer Gesellschaft nun in das Transparenzregister einzutragen ist. Dies hat unverzüglich zu erfolgen.

 

Bei Gesellschaften, die schon vor dem 1. August 2021 in das Handelsregister eingetragen waren, hat dies innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen zur erfolgen, nämlich bis zum 

  • 31. März 2022 (Aktiengesellschaften, KG auf Aktien)
     

  • 30. Juni 2022 (GmbH, UG, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften)
     

  • 31. Dezember 2022 (eingetragene Personengesellschaften und Stiftungen).

 

Da Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der Identifizierung von Geschäftspartnern Sorge dafür tragen müssen, die im Transparenzregister hinterlegten Informationen über ihren Geschäftspartner einzusehen und bei Unstimmigkeiten zwischen den eingetragenen und den an die Verpflichteten übermittelten Informationen auf diese Unstimmigkeiten hinzuweisen, steigt die Wahrscheinlichkeit eines Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsamtes gegen Sie, sofern die Informationen nicht eingetragen oder widersprüchlich sind.

Unsere Empfehlung lautet daher, den jeweils wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft umgehend in das Transparenzregister einzutragen und zu überprüfen, ob die eingetragenen Verhältnisse den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.

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Weiterführende Informationen können Sie auf der Homepage der IHK-Berlin > entnehmen. Daneben hat das Bundesverwaltungsamt > (die Rechts - und Fachaufsicht des Transparenzregisters) FAQ > zu häufig gestellten Fragen zum Thema Transparenzregister veröffentlicht.

Welche Sanktionen drohen?

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 55 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten, etwa wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000 Euro.

Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister

Die Steuerberaterkammer Köln weist darauf hin, dass Unternehmen Mails von dem angeblichen Absender „Organisation Transparenzregister e. V.“ mit dem Betreff „Registrierungsaufforderung/Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ erhalten.

Die Unternehmen werden darin aufgefordert, sich binnen 10 Tagen beim Transparenzregister zu registrieren. Der dafür angegebene Link führt aber nicht zum offiziellen Transparenzregister. Es handelt sich vielmehr um eine kostenpflichtige Dienstleistung, die Unternehmen nicht in Anspruch nehmen müssen.

Das BMF hat zudem einen Warnhinweis > herausgegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass von dem o. g. Absender bei Unterbleiben der Registrierung Bußgelder angedroht werden und davor gewarnt wird, sich zu registrieren bzw. Zahlungen zu leisten.

Das echte Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger-Verlag betrieben (www.transparenzregister.de). Eintragung und Registrierung auf der öffentlichen Plattform sind kostenlos. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Eintragungspflicht im Transparenzregister.

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